Unsere
allgemeinen Geschäftsbedingungen:
1.
Durch Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den
nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden.
2. Ein Auftrag bedarf keiner Form, er kommt auch dadurch zustande,
dass unsere Tätigkeit in Anspruch genommen wird.
3. Die Annahme unserer Maklerdienste oder unserer Angebotsangaben
sowie Auswertung von uns gegebener Nachweise genügen zum
Zustandekommen eines Maklervertrages zu diesen Geschäftsbedingungen.
4. Wir verpflichten uns, die Aufträge mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmanns zu bearbeiten und werden alle Unterlagen –
soweit mit der Durchführung des Auftrages vereinbar – vertraulich
behandeln.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, unsere sämtlichen Mitteilungen
und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Erlangt ein Dritter
durch den Auftraggeber bzw. den Empfänger oder mit dessen Billigung
Kenntnis von unseren Mitteilungen, oder auch nur der Adresse, und
gelangt der Dritte dadurch zu einem Geschäftsabschluss oder sonstigem
wirtschaftlichen Vorteil, hat der Auftraggeber an uns die vereinbarte
Maklergebühr zu bezahlen, ohne dass es unsererseits eines
Schadensnachweises bedarf.
6. Vorbehaltlich deren Zustimmung, geben wir auf Anfrage die Namen der
jeweiligen Eigentümer bekannt.
7. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner (Eigentümer
bzw. Interessent) darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Von
direkten Verhandlungen und deren Inhalt sind wir unaufgefordert zu
unterrichten.
8. Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss und auf
eine sofort zu erteilende Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages
und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden, soweit diese für die
Berechnung und Fälligkeit der Maklergebühr von Bedeutung sind.
Mündliche Vereinbarungen dieser Art sind uns umgehend bekannt zu
geben.
9. Falls dem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene oder vermittelte
Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt ist, muss er
uns dies binnen einer Woche nach Erhalt, unter Beifügung des
Nachweises, schriftlich zur Kenntnis bringen. Andernfalls kann sich
der Auftraggeber auf eine solche Kenntnis nicht mehr berufen.
10. Bei Alleinaufträgen ist eine etwaige frühere Objektkenntnis des
Auftraggebers (Interessenten) unbeachtlich. Der Auftraggeber hat daher
auch in diesem Fall die entsprechende Provision gemäß diesen
Geschäftsbedingungen an uns zu entrichten.
11. Wir sind berechtigt, auch für den jeweiligen Vertragspartner
entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden.
12. Bis auf Widerruf dürfen weitere Objektangebote zugesandt werden.
Für alle zukünftig von uns nachgewiesenen Objekte gelten die gleichen
Bedingungen.
13. Entstehung des Provisionsanspruches: Mit dem Abschluss eines durch
unseren Nachweis und/oder unsere Vermittlung zustande gekommenen
Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages, ist die angegebene Nachweis-
bzw. Vermittlungsprovision am Tage des Vertragsabschlusses verdient,
fällig und zahlbar. Sofern keine Provisionshöhe vereinbart ist, gelten
folgende Provisionssätze:
a) Bei Kaufverträgen: im Inland 3% und im Ausland 4% zuzüglich
der gesetzlichen Mehrwertsteuer, vom zu bezahlenden Kaufpreis
b) Bei Miet-/Pachtverträgen jeweils bezogen auf die Bruttomiete
abzüglich Energiekosten: Im privaten Bereich zwei Monatsmieten; im
gewerblichen Bereich drei Monatsmieten. Im Übrigen gelten die
ortsüblichen Provisionssätze.
14. Der Provisionsberechnung wird stets der gesamte Wirtschaftswert
des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden
Nebenabreden zugrunde gelegt. Mit der Provisionszahlung wird die
jeweils gültige Mehrwertsteuer zusätzlich fällig (nicht bei
Auslandsgeschäften).
15. Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn wenigstens ein
demselben wirtschaftlichen Zweck dienendes Geschäft zustande kommt und
dadurch der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Dies gilt vor
allem dann, wenn der Erwerb des nachgewiesenen Objektes in der
Zwangsversteigerung erfolgt oder wenn z. B. anstatt mit dem Eigentümer
mit dem Mieter ein Vertrag als Untermietvertrag geschlossen wird.
16.
Der volle Gebührenanspruch entsteht auch bei Mitverursachung der
zustande gekommenen Verträge durch uns.
Dies gilt besonders für den Fall, wenn mit den von uns nachgewiesenen
Interessenten binnen einer Frist von drei Jahren nach Abschluss des
ersten von uns vermittelten Vertrages weitere Geschäfte abgeschlossen
werden, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem zuerst
erteilten Auftrag oder den weiter erteilten Aufträgen stehen.
17.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist stets gegeben, wenn die durch
uns hergestellte Verbindung zu weiteren Verträgen führt, die nach
diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen uns gegenüber
provisionspflichtig sind.
18. Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss statt
durch den Auftraggeber selbst ganz oder teilweise durch dessen
Ehegatten oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche
natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in
gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlichen nahen
Verhältnissen stehen.
19. Kommt bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor- oder
Hauptvertrag (Kaufversprechen oder Kaufvertrag) zustande, so ist die
Provision bereits am Tage dieses Vertragsabschlusses zahlbar.
20. Bei verbindlichen, notariellen Kauf- bzw. Verkaufsangeboten ist
die volle Provision ebenfalls sofort fällig.
21. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Mitursächlichkeit der
Maklertätigkeit gegeben ist oder wenn der Vertragsabschluss erst nach
Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt. Übereinstimmung von Angebots- und
Abschlussbedingungen ist nicht erforderlich.
22. Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber, mit Ausnahme grob
fahrlässigen Handelns, ausgeschlossen. Da wir uns bei allen Angaben
auf die Informationen Dritter stützen müssen, können wir keine Gewähr
für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Die Angebote
sind freibleibend, da wir keine Gewähr für einen eventuellen
Zwischenverkauf übernehmen können.
23. Anderweitige Abmachungen erlangen nur durch schriftliche
Bestätigung des Maklers Gültigkeit.
24. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so
ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
Kaiserslautern Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der
Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach
Vertragsabschluss seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland
verlegt, soweit im internationalen Gerichtsabkommen nichts anderes
geregelt ist.
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